VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG Art. 20Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.