WärmeLV · Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
WärmeLV Art. 3Preisänderungsklauseln
Abschnitt 2 Wärmeliefervertrag
Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.