WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
WaffRG Art. 28Verantwortlichkeiten für die Löschung
Abschnitt 5 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.