WaStrVermRG · Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRG Art. 2
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.