WeinG 1994 Art. 24aBesondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.