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WeinG 1994 · Weingesetz

WeinG 1994 Art. 7aGenehmigungsfähigkeit

2. Abschnitt Anbauregeln

Van krachtOfficiële tekst

Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.