WeinSBV · Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
WeinSBV Art. 3Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als einer dort genannten Bestimmung zuführt.