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WFAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

WFAusbV Art. 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

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(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,

2.

Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,

3.

Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,

4.

Atemschutz anzuwenden,

5.

Einsatzlehre zu berücksichtigen und

6.

Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.