WG Art. 79
Erster Abschnitt Protest
(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
(2) (weggefallen)
Erster Abschnitt Protest
(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
(2) (weggefallen)