WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG Art. 81Vermittlung durch die Bundesregierung
Abschnitt 6 Hochwasserschutz
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.