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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 101Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

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Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Berufsangehörigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.