WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 113Abstimmung über das Verbot
Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.