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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

Zweiter Abschnitt Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.