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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren

Zweiter Abschnitt Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).