WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 19Erlöschen der Bestellung
Dritter Abschnitt Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt durch 1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.