WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 21Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Bestellung
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
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Dritter Abschnitt Bestellung
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.