WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 29Zuständigkeit und Verfahren
Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.