WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 31Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.