WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 47Zweigniederlassungen
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.