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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 47Zweigniederlassungen

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

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Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.