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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt Gerichte

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(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.