WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Zweiter Abschnitt Gerichte
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Zweiter Abschnitt Gerichte
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.