WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 85Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.