WoBindG · Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
WoBindG Art. 3Zuständige Stelle
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.