WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
WEG Art. 2Arten der Begründung
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.