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WoGV · Wohngeldverordnung

WoGV Art. 4Sach- und Dienstleistungen des Mieters

Teil 2 Ermittlung der Miete

Van krachtOfficiële tekst

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.

(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.