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WoPDV 1982 · Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

WoPDV 1982 Art. 1bÜbertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse

1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen

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Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.