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WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

WOS Art. 12Stimmabgabe

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(2) Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben.