WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
WOS Art. 18Aufbewahrung der Wahlakten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.
WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.