WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
WOS Art. 55Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.