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WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

WpHG Art. 66Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

Van krachtOfficiële tekst

§ 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.