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WpI-InhKontrollV · Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

WpI-InhKontrollV Art. 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.