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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 18Dienstentziehung durch Täuschung

Erster Abschnitt Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.