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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 42Unwahre dienstliche Meldung

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer 1.

in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,

2.

eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder

3.

eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.