ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
ZAG Art. 47Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.