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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 29Art der Prüfung

Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

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(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.

(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.