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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 41Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung

Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

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(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.