ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO Art. 56Zeugnis
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.