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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 8Niederlegung des Amtes

Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes

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Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.