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ZensG 2011 · Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

ZensG 2011 Art. 21Information der Öffentlichkeit

Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.

(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.