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ZHG§10PrO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO Art. 27

VI. Die Hauptprüfung

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(1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer: I.

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

II.

Zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik,

III.

Zahnerhaltungskunde,

IV.

Zahnersatzkunde,

V.

Allgemeine Pathologie und Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

VI.

Kieferorthopädie,

VII.

Arzneimittellehre.

(2) Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe von sechs Wochen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein.

(3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern.