ZollVG · Zollverwaltungsgesetz
ZollVG Art. 21Persönliche Beschränkungen
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.