ZPO Art. 1055Wirkungen des Schiedsspruchs
Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.