ZPO Art. 187Veröffentlichung der Benachrichtigung
Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.