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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 331aEntscheidung nach Aktenlage

Titel 3 Versäumnisurteil

Van krachtOfficiële tekst

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.