ZPO Art. 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Titel 3 Versäumnisurteil
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Titel 3 Versäumnisurteil
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.