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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.