ZPO Art. 478Eidesleistung in Person
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.