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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 493Benutzung im Prozess

Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.