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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Abschnitt 1 Berufung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1.

die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

2.

neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.