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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

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Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.